Serge Adamowski
Version vom: $Date: 2001/02/09 15:46:27 $

Protokoll der Sitzung vom 31.11.2000

Projektdokumentation | Projektmanagement | Protokoll der Sitzung vom 31.11.2000


Zurück Hauptseite

Sitzungsleiter: Liviu Coconu
Protokollant: Serge Adamowsky
Agenda
  1. Organisatorisches
  2. Durchstichspezifikation
  3. Systemspezifikation
  4. Rechtliche Aspekte von Internetauktionen, Vortrag von Rechtsanwalt Schmidt
  5. Anwesenheitsliste

Organisatorisches

Der nächste Sitzungsleiter ist Alphonse. Die nächste Protokollantin ist Tina.
Prof. Löhr weist nachdrücklich auf pünktliches Erscheinen 8.30 s.t. hin
Es wurde eine weitere Sitzung für 14.00 des gleichen Tages angesetzt.

Durchstichspezifikation

Liviu stellte die Durchstichsspezifikation vor. Nach Diskussion einzelner Punkte entstanden folgende vorläufige Versionen.
eigentlich gibts hier ein rose-diagram eigentlich gibts hier ein rose-diagram
  1. Zur Kenntlichmachung von Entwurfs- und Analysephase wurde jeweils englisch oder deutsch benutzt.


Es wurden folgende Systemoperationen spezifiziert:
  1. Serververbindung/-sitzung erzeugen
  2. Toplevelobjekte holen und anzeigen
  3. Selektiertes Objekt holen und anzeigen
  4. Kaufbares Objekt/Okjekte erwerben

Prof. Schweppe wies auf die Wichtigkeit der Prototypen zur Klärung aller Fragen in der Anfangsphase sowie zur Überprüfung der Umsetzbarkeit der technischen Konzepte hin.

Systemspezifikation

Paul stellte die Ergebnisse der Systemspezifikationsgruppe vor.

Rechtliche Aspekte von Internetauktionen


Die wichtigsten Käufer-Verkäufer-Konstellationen
Internetauktionen
Fernabsatzgesetz
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Datenschutz


Der Referent Herr Schmidt ist praktizierender Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Telekommunikations- und EDV-Recht.
Als Einstieg erläuterte Herr Schmidt die verschiedenen Konstellationen unter denen ein Kaufvertrag zu stande kommen kann. Der 'Auktionator' ist Mittelsmann und somit nicht automatisch Teil des Vertrages.
Ferner darf er bei der Auktion nicht selbst Waren feilbieten.
Als erstes wird der Fall betrachtet, dass der Contentprovider (Verkäufer) dem oder den Kunden ein verbindliches Angebot unterbreitet.
Dies ist im Internet eher selten anzutreffen, da der Contentprovider sich damit verpflichtet jeden potenziellen Kunden zu beliefern, egal ob er dazu in der Lage ist oder nicht.
Anwendung findet dies z.B. bei Downloads.
Der zweite Fall ist der, bei dem der Kunde ein ausdrückliches Kaufbegehren äussert. Diesem kann der Contentprovider zustimmen, womit der Vetrag rechtskräftig wird.
Als letztes steht die "Aufforderung zum Kaufbegehren" (invitatio ad offerendum). Dies ist die im Internet gebräuchlichste Form.
Der Contentprovider fordert auf ein Kaufbegehren zu ässern.
Dem Eingehenden Kaufbegehren kann er dann zustimmen oder nicht.
Der Vorteil für den Contentprovider liegt darin, dass er nur verpflichtet ist zu liefern, was im Rahmen seiner Möglichkeiten liegt.
Die Zustimmung zum Kaufvertrag kann auch per e-Mail erfolgen, wobei hier die Einverständniserklärung als zugegangen betrachtet wird, sobald sie beim Mailserver des Providers des jeweiligen Vertragspartners eingegangen ist.

InternetAuktionen

In der Einleitung legte Herr Schmidt ausserdem dar, dass das heutige EDV-Recht immernoch grösstenteils auf hundert Jahre alten Rechtsnormen, dem BGB, basiert.
Das hat unmittelbar für uns zur Folge, dass rechtlich eindeutige Richtlinien in der Minderheit sind und mit Grundsatzurteilen erst in ca. 4 Jahren zu rechnen ist.
Trotz des eher düsteren rechtlichen Ausblickes gibt es dennoch einige bindende Richtlinien die für Auktionen in der "realen" Welt festgelegt wurden.
Zum einen gilt eine Versteigerung als Auktion, wenn der Zuschlag ohne Zeitenbeschränkung erteilt wird.
Zum anderen wird damit automatisch eine Lizenz fällig, um solch eine Versteigerung durchführen zu dürfen.
Internetauktionen haben bisher diese Klippe mit dem Trick umschifft, dass eine zeitliche Begrenzung zum bieten gesetzt wurde.
Dadurch wird verhindert, dass solch eine Auktion rechtlich einwandfrei als Auktion angesehen werden kann mit Inkaufnahme der Fragwürdigkeit aller daraus entstehenden Verträge.
Eine andere Alternative wäre die Vermeidung des Begriffes Auktion und stattdessen Verkauf gegen Höchstgebot.
Bei solch einer Versteigerung darf auch der Mittelsmann selbst mit den angebotenen Waren handeln.

Der Geltungsbereich des Fernabsatzgesetzes

Das kürzlich inkraft getretene Fernabsatzgesetz tritt in dem Augenblick bindend in Kraft, in dem ein Absatz von Waren ausserhalb des jeweiligen Betriebes stattfindet.
Internetauktionen und Verkäufe gegen Höchstgebote fallen definitv in diese Kategorie.
Dies bedeutet, dass die Verbraucherschutzrichtlinien beachtet werden müssen, gleich ob dies dem Gewinnstreben des Verkäfers zuwiderläft oder nicht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Im Fernabsatzgesetz bestimmt ist, dass der Käufer im Zuge des Vertragsabschlusses zwingend mit den AGB des Verkäufers vertraut gemacht worden ist.
Neben der Möglichkeit diese auszudrucken muss dem Kunden ein Herunterladen der AGB's zur Verfügung stehen.

Allgemeiner Datenschutz

Der Datenschutz entspringt dem Zivilrecht.
Einleitend muss bemerkt werden, dass der Datenschutz dort aufhört, wo der Kunde wissentlich ihn betreffende Daten freiwillig veräussert hat.
Prinzipiell gibt der Kunde beim Fernabsatz nur Daten solcherart preis, wie sie zur Durchführung des Vertrages unmittelbar notwendig sind.
In diesem Rahmen können diese Daten an Beteiligte wie etwa Kreditinstitute weitergegeben werden.
Anderweitige Weitergabe zum Beispiel an Addresspiraten ist strafbar.
Übermittlung und Haltung dieser Daten ist stets nach dem aktuellen Stand der Technik zu schützen.

Anwesenheitsliste

Anwesende Auftraggeber Abwesende Auftraggeber Anwesende Studenten Abwesende Studenten
  • Prof. Löhr
  • Prof. Schweppe
  • Torsten Fink
  • Gerald Weber
  • Manuel
  • Steven
  • Michael
  • Ina
  • Jan
  • Liviu
  • Alexander
  • Paul
  • Jirk
  • Serge
  • Alphonse
  • Enrico
  • Sascha
Zurück Hauptseite