Der nächste Sitzungsleiter ist Alphonse. Die nächste Protokollantin ist
Tina.
Prof. Löhr weist nachdrücklich auf pünktliches Erscheinen 8.30 s.t. hin
Es wurde eine weitere Sitzung für 14.00 des gleichen Tages angesetzt.
Durchstichspezifikation
Liviu stellte die Durchstichsspezifikation vor.
Nach Diskussion einzelner Punkte entstanden folgende vorläufige Versionen.
Zur Kenntlichmachung von Entwurfs- und Analysephase wurde jeweils englisch oder deutsch
benutzt.
Es wurden folgende Systemoperationen spezifiziert:
Serververbindung/-sitzung erzeugen
Toplevelobjekte holen und anzeigen
Selektiertes Objekt holen und anzeigen
Kaufbares Objekt/Okjekte erwerben
Prof. Schweppe wies auf die Wichtigkeit der Prototypen zur Klärung aller
Fragen in der Anfangsphase sowie zur Überprüfung der Umsetzbarkeit der
technischen Konzepte hin.
Systemspezifikation
Paul stellte die Ergebnisse der Systemspezifikationsgruppe vor.
Der Referent Herr Schmidt ist praktizierender Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf
Telekommunikations- und EDV-Recht.
Als Einstieg erläuterte Herr Schmidt die verschiedenen Konstellationen unter denen ein Kaufvertrag zu stande kommen kann.
Der 'Auktionator' ist Mittelsmann und somit nicht automatisch Teil des Vertrages.
Ferner darf er bei der Auktion nicht selbst Waren feilbieten.
Als erstes wird der Fall betrachtet, dass der Contentprovider (Verkäufer) dem
oder den Kunden ein verbindliches Angebot unterbreitet.
Dies ist im Internet eher selten anzutreffen, da der Contentprovider sich
damit verpflichtet jeden potenziellen Kunden zu beliefern, egal ob er dazu
in der Lage ist oder nicht.
Anwendung findet dies z.B. bei Downloads.
Der zweite Fall ist der, bei dem der Kunde ein ausdrückliches Kaufbegehren äussert.
Diesem kann der Contentprovider zustimmen, womit der Vetrag rechtskräftig wird.
Als letztes steht die "Aufforderung zum Kaufbegehren" (invitatio ad offerendum).
Dies ist die im Internet gebräuchlichste Form.
Der Contentprovider fordert auf ein Kaufbegehren zu ässern.
Dem Eingehenden Kaufbegehren kann er dann zustimmen oder nicht.
Der Vorteil für den Contentprovider liegt darin, dass er nur verpflichtet ist zu liefern,
was im Rahmen seiner Möglichkeiten liegt.
Die Zustimmung zum Kaufvertrag kann auch per e-Mail erfolgen, wobei hier die Einverständniserklärung
als zugegangen betrachtet wird, sobald sie beim Mailserver des Providers des jeweiligen
Vertragspartners eingegangen ist.
InternetAuktionen
In der Einleitung legte Herr Schmidt ausserdem dar, dass das heutige EDV-Recht immernoch grösstenteils auf hundert Jahre alten Rechtsnormen, dem BGB, basiert.
Das hat unmittelbar für uns zur Folge, dass rechtlich eindeutige Richtlinien
in der Minderheit sind und mit Grundsatzurteilen erst in ca. 4 Jahren zu rechnen ist.
Trotz des eher düsteren rechtlichen Ausblickes gibt es dennoch einige bindende Richtlinien die für Auktionen in der "realen" Welt festgelegt wurden.
Zum einen gilt eine Versteigerung als Auktion, wenn der Zuschlag ohne Zeitenbeschränkung erteilt wird.
Zum anderen wird damit automatisch eine Lizenz fällig, um solch eine Versteigerung durchführen zu dürfen.
Internetauktionen haben bisher diese Klippe mit dem Trick umschifft,
dass eine zeitliche Begrenzung zum bieten gesetzt wurde.
Dadurch wird verhindert, dass solch eine Auktion rechtlich einwandfrei als Auktion angesehen werden kann mit Inkaufnahme der Fragwürdigkeit aller daraus entstehenden Verträge.
Eine andere Alternative wäre die Vermeidung des Begriffes Auktion und stattdessen
Verkauf gegen Höchstgebot.
Bei solch einer Versteigerung darf auch der Mittelsmann selbst mit den angebotenen Waren handeln.
Der Geltungsbereich des Fernabsatzgesetzes
Das kürzlich inkraft getretene Fernabsatzgesetz tritt in dem Augenblick bindend in Kraft,
in dem ein Absatz von Waren ausserhalb des jeweiligen Betriebes stattfindet.
Internetauktionen und Verkäufe gegen Höchstgebote fallen definitv in diese Kategorie.
Dies bedeutet, dass die Verbraucherschutzrichtlinien beachtet werden müssen, gleich ob
dies dem Gewinnstreben des Verkäfers zuwiderläft oder nicht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Im Fernabsatzgesetz bestimmt ist, dass der Käufer im Zuge des Vertragsabschlusses zwingend
mit den AGB des Verkäufers vertraut gemacht worden ist.
Neben der Möglichkeit diese auszudrucken muss dem Kunden ein Herunterladen
der AGB's zur Verfügung stehen.
Allgemeiner Datenschutz
Der Datenschutz entspringt dem Zivilrecht.
Einleitend muss bemerkt werden, dass der Datenschutz dort aufhört, wo der Kunde
wissentlich ihn betreffende Daten freiwillig veräussert hat.
Prinzipiell gibt der Kunde beim Fernabsatz nur Daten solcherart preis, wie sie zur
Durchführung des Vertrages unmittelbar notwendig sind.
In diesem Rahmen können diese Daten an Beteiligte wie etwa Kreditinstitute weitergegeben
werden.
Anderweitige Weitergabe zum Beispiel an Addresspiraten ist strafbar.
Übermittlung und Haltung dieser Daten ist stets nach dem aktuellen Stand der Technik zu schützen.