Plagiate



Wissenschaftliches 
Arbeiten
Wissenschaftliches Arbeiten erfordert zwingend einen korrekten Umgang mit Arbeiten Dritter durch klare und vollständige Quellenangaben. Jede nicht vom Autor/in einer Arbeit selber geschaffene Darstellung ist durch Quellenangabe als Zitat zu kennzeichnen. Das Unterlassen dieser Kennzeichnung ist ein Plagiat. Die Verwendung von Plagiaten in Arbeiten im Rahmen eines Studiums ist der Versuch der Täuschung.

Regelungen
an der FU Berlin
Die FU Berlin hat in ihrer Satzung für Allgemeine Prüfungsangelegenheiten eine klare Regelung zum Umgang mit Täuschungen:

§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Ungültigkeit von Entscheidungen
[..]

(2) Versucht eine/ein Studierende/er das Ergebnis ihrer/seiner Studien- und/oder Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, Drohung, Vorteilsgewährung oder Bestechung zu beeinflussen, wird die betreffende Leistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „nicht bestanden“ (5,0) bewertet. Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von der verantwortlichen Lehrkraft von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird diese mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „nicht bestanden“ (5,0) bewertet.

(3) Die/der Studierende kann verlangen, dass Entscheidungen gemäß Absatz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß unverzüglich überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem /der Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen. In schwerwiegenden Fällen, die die Entziehung des angestrebten Hochschulgrades rechtfertigen würden, kann der Prüfungsausschuß bestimmen, dass die Gesamtprüfung endgültig nicht bestanden ist.

(4) Die Entscheidung über einzelne Studien- und/oder Prüfungsleistungen oder die gesamte Prüfung oder die Feststellung des Studienabschlusses insgesamt kann durch den Prüfungsausschuß nachträglich berichtigt oder zurückgenommen werden, wenn bekannt wird, dass sie durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, Drohung, Vorteilsgewährung oder Bestechung erwirkt wurde.

(5) Der/dem Studierenden ist vor der Entscheidung gemäß Absatz 3 und 4 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die unrichtigen Leistungsnachweise, Zeugnisse und Urkunden sind einzuziehen.

Vorgehen bei
NBI

Bei allen Studien- und Prüfungsleistungen für die schriftliche Arbeiten oder Präsentationen relevant sind, wird auf Plagiate geprüft. Sollte ein Plagiat auftreten wird die Leistung in jedem Fall abschliessend mit nicht bestanden 5,0 bewertet. Es gibt von dieser Regel keine Ausnahmen.

Bei Seminararbeiten wird in Gruppen zusammengearbeitet. Dabei muss im Plagiatsfall aber die Verantwortlichkeit für den Text ermittelbar sein. Daher muss der Ausarbeitung eine Erklärung beigelegt werden, wer für welche Teile die Verantwortung übernimmt. Im besten Fall sind das alle Gruppenteilnehmer für alles, es ist aber auch möglich, bestimmte Abschnitte genau einem Teilnehmer zuzuordnen. Bitte benutzen Sie dazu die Erklärung über die verantworteten Teile von Ausarbeitungen (auch als PDF).

Hinweise Einige Hinweise zur Präzisierung:
  • Es gibt keine "kleinen" oder "grossen" Plagiate. Selbst ein einzelner Absatz ohne korrekte Quellenangabe  führt zur Bewertung mit 5,0.
  • Bei in Gruppen erstellten Ausarbeitungen führt das Vorhandensien eines Plagiats zu einer 5,0 für alle Teilnehmer. Es ist Aufgabe der gruppeninternen Kommunikation und Korrektur, Plagiate auszuschliessen.
  • Durch die Verwendung eines Zitats in einer früheren Arbeit wird man nicht zum Autor dieses Zitats. Bei erneuter Verwendung ist erneut die Originalquelle anzugeben.
  • Eigene Übersetzungen führen nicht zur Autorenschaft. Ein selber aus einer anderen Sprache übersetzter Abschnitt aus einer anderen Arbeit ist als Zitat mit Quellenangabe mit einem Hinweis "Übersetzung des Autors" zu kennzeichnen.
In Anlehnung an andere Ordnungen sieht NBI die wiederholte Verwendung von Plagiaten als schwerwiegend an. Werden bei einer Person bei zwei Studien- oder Prüfungsleistungen Plagiate entdeckt, wird NBI neben der zweimaligen Bewertung mit 5,0 dem Prüfungsausschuss den Sachverhalt zur Prüfung nach §8(3) der SFaP vorlegen.

Weiterhin ist die Abwesenheit von Plagiaten Voraussetzung für die Zulassung zur Erbringung von Leistungen bei NBI. Wenn als Plagiate in sonstigen Dokumenten, z.B. bei Themenvorschlägen für Diplomarbeiten etc., auftauchen, behält NBI sich vor, die Zulassung zu Studien- und Prüfungsleistungen dauerhaft zu verweigern.

Links FHTW Berlin: Fremde Federn: Plagiat Ressourcen